Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Job Trotters GmbH — gültig für alle Überlassungsverträge
Stand: März 2026 · Version 1.0
Hinweis
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Überlassungsverträge zwischen der Job Trotters GmbH (nachfolgend „Überlasser") und dem jeweiligen Unternehmen als Auftraggeber (nachfolgend „Beschäftiger"). Abweichende Bedingungen des Beschäftigers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurde.
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Leistungen der Job Trotters GmbH, Erlenweg 10, 8075 Hart bei Graz (nachfolgend „Überlasser"), insbesondere für die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitnehmerüberlassung) gemäß dem Bundesgesetz über die Überlassung von Arbeitskräften (AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 idgF).
Durch Abschluss eines Überlassungsvertrages — schriftlich, mündlich oder konkludent — erkennt der Beschäftiger diese AGB als verbindlich an. Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Bereich (B2B); Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind ausgeschlossen.
§2 Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung
Der Überlasser stellt dem Beschäftiger Arbeitskräfte (nachfolgend „überlassene Arbeitskräfte") zur vorübergehenden Arbeitsleistung zur Verfügung. Die Arbeitskräfte bleiben in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Überlasser; das Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsinhalt geht für die Dauer der Überlassung auf den Beschäftiger über (§ 3 Abs. 4 AÜG).
Der konkrete Leistungsumfang (Qualifikationen, Anzahl der Arbeitskräfte, voraussichtliche Überlassungsdauer, Einsatzort, Arbeitszeiten) wird im jeweiligen Einzelauftrag schriftlich oder per E-Mail vereinbart. Der Einzelauftrag ist integrierender Bestandteil des Überlassungsvertrages.
§3 Zustandekommen des Vertrages
Ein Überlassungsvertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Überlassers oder durch die tatsächliche Bereitstellung einer Arbeitskraft zustande. Angebote des Überlassers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Beistellung einer geeigneten Arbeitskraft stellt kein Erfolgsversprechen dar; der Überlasser ist bemüht, die gewünschten Qualifikationsanforderungen zu erfüllen, haftet jedoch nicht für deren Vorliegen, sofern die Angaben auf den Mitteilungen des Beschäftigers beruhen.
§4 Pflichten des Beschäftigers
4.1 Arbeitnehmerschutz und Sicherheit
Der Beschäftiger ist verpflichtet, für die überlassenen Arbeitskräfte für die Dauer der Überlassung alle Pflichten des ArbeitnehmerInnenschutzes sowie der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften (ASchG, BauV, etc.) zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 AÜG). Insbesondere hat der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte vor Arbeitsbeginn über betriebliche Sicherheitsvorschriften, Gefahren am Arbeitsplatz sowie über erforderliche Schutzausrüstungen zu informieren und diese bereitzustellen.
4.2 Gleichbehandlung
Der Beschäftiger hat die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Arbeitsbedingungen — insbesondere Arbeitszeit, Pausen, Urlaub, Überstundenregelung, Verwendung von Betriebseinrichtungen sowie Zugangsmöglichkeiten zu Gemeinschaftseinrichtungen — nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare, im Betrieb des Beschäftigers beschäftigte Arbeitnehmer (§ 10 AÜG, Gleichstellungsgebot).
4.3 Meldepflichten
Der Beschäftiger hat den Überlasser unverzüglich zu informieren über: (a) Krankheit, Unfall oder sonstige unvorhergesehene Arbeitsverhinderung einer überlassenen Arbeitskraft; (b) Mängel in der Leistungserbringung oder Eignung; (c) jede beabsichtigte Änderung des Einsatzortes oder der Tätigkeitsbeschreibung; (d) Beendigung des Bedarfs vor dem vereinbarten Zeitraum.
4.4 Nachweispflicht für Arbeitszeiten
Der Beschäftiger hat die geleisteten Arbeitsstunden der überlassenen Arbeitskräfte ordnungsgemäß zu erfassen, zu bestätigen und dem Überlasser wöchentlich — spätestens aber bis zum letzten Werktag der jeweiligen Woche — in schriftlicher oder elektronischer Form (Stundennachweis) zu übermitteln. Bestätigte Stundennachweise gelten als anerkannte Leistungserfassung und sind Grundlage der Abrechnung.
§5 Pflichten des Überlassers
Der Überlasser verpflichtet sich, (a) die überlassenen Arbeitskräfte entsprechend dem vereinbarten Anforderungsprofil auszuwählen und rechtzeitig bereitzustellen; (b) alle arbeitsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber zu erfüllen, insbesondere die Entlohnung der Arbeitskräfte gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben; (c) eine aufrechte Gewerbeberechtigung sowie die erforderliche Bewilligung zur Arbeitskräfteüberlassung gemäß AÜG vorzuhalten; (d) die Arbeitskräfte über die wesentlichen Inhalte des Überlassungsvertrages (Einsatzort, Tätigkeit, Entgelt) zu informieren (§ 12 AÜG).
§6 Überlassungsentgelt und Abrechnung
6.1 Entgeltbasis
Das Überlassungsentgelt setzt sich aus dem Grundstundenentgelt zuzüglich etwaiger Zulagen (Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Überstundenzuschläge, Schmutz- und Erschwerniszulagen) sowie einer Servicepauschale zusammen und wird im Einzelauftrag vereinbart. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Beschäftiger bestätigten Stundennachweise, in der Regel wöchentlich oder nach Vereinbarung monatlich. Rechnungen werden per E-Mail übermittelt und sind innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
6.3 Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 456 UGB) berechnet. Darüber hinaus ist der Überlasser berechtigt, eine Mahnpauschale gemäß § 458 UGB sowie den entstandenen Betreibungsaufwand geltend zu machen. Bei erheblichem Zahlungsverzug ist der Überlasser berechtigt, laufende Überlassungen mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen oder zu beenden.
6.4 Entgelt bei Arbeitsausfällen
Urlaub, Krankenstand und sonstige gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungsansprüche der überlassenen Arbeitskräfte werden dem Beschäftiger nicht weiterverrechnet, soweit diese nicht auf tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung beim Beschäftiger basieren. Ist die Unmöglichkeit der Leistungserbringung vom Beschäftiger zu vertreten (z. B. fehlende Voraussetzungen am Einsatzort, zu späte Abbestellung), ist das vereinbarte Tagesentgelt in voller Höhe zu bezahlen.
6.5 Preisanpassung
Bei Kollektivvertragserhöhungen oder gesetzlich bedingten Mehrkosten (Mindestlohnerhöhungen, Änderung von Lohnnebenkosten) ist der Überlasser berechtigt, das Überlassungsentgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend anzupassen. Der Beschäftiger wird davon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
§7 Abbestellung, Abberufung und Kündigung
7.1 Ordentliche Beendigung
Befristete Überlassungen enden mit Ablauf der vereinbarten Frist. Unbefristete Überlassungen können von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende schriftlich gekündigt werden, sofern im Einzelauftrag keine andere Frist vereinbart wurde.
7.2 Vorzeitige Abbestellung durch den Beschäftiger
Bei vorzeitiger Abbestellung einer vereinbarten Überlassung ohne wichtigen Grund ist der Beschäftiger verpflichtet, das vereinbarte Überlassungsentgelt für die Restlaufzeit, mindestens jedoch für fünf Arbeitstage, als Stornoentschädigung zu entrichten. Dem Überlasser bleibt es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
7.3 Abberufung einer Arbeitskraft
Der Beschäftiger ist berechtigt, eine überlassene Arbeitskraft aus sachlichem Grund (insbesondere bei grober Pflichtverletzung, mangelnder Eignung oder nachgewiesenem Fehlverhalten) mit sofortiger Wirkung vom Einsatz abzuberufen und die Rücknahme durch den Überlasser zu verlangen. Der Überlasser ist nach Möglichkeit bemüht, unverzüglich Ersatz zu stellen, übernimmt hierfür jedoch keine Garantie.
7.4 Außerordentliche Auflösung
Jede Partei kann den Überlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos auflösen. Ein wichtiger Grund für den Überlasser liegt insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, Insolvenzantrag des Beschäftigers, schwerwiegenden Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder bei Gefährdung der überlassenen Arbeitskräfte.
§8 Direktanstellung und Abwerbeverbot
Die direkte Anstellung einer überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger oder durch mit dem Beschäftiger verbundene Unternehmen — während der Überlassung oder innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Überlassung — ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Überlassers zulässig. Erfolgt eine Direktanstellung ohne Zustimmung, ist der Beschäftiger verpflichtet, eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei Brutto-Monatslöhnen der übernommenen Arbeitskraft zu entrichten.
Dieses Abwerbeverbot gilt sinngemäß auch dann, wenn der Beschäftiger Dritte (z. B. andere Unternehmen, Vermittler) zur Anwerbung der Arbeitskraft einsetzt.
§9 Haftungsausschluss
9.1 Genereller Haftungsausschluss
Die Job Trotters GmbH (Überlasser) übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art — insbesondere nicht für direkte Schäden, Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust oder sonstige Vermögensschäden — die dem Beschäftiger, Dritten oder überlassenen Arbeitskräften im Zusammenhang mit der Erbringung oder Nichterbringung der Überlassungsleistung entstehen, unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund der Anspruch gestützt wird.
9.2 Haftungsausschluss für das Verhalten überlassener Arbeitskräfte
Da das Weisungsrecht für Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Arbeitszeit mit der Überlassung vollständig auf den Beschäftiger übergeht (§ 3 Abs. 4 AÜG), trägt ausschließlich der Beschäftiger die Verantwortung für alle Handlungen und Unterlassungen der überlassenen Arbeitskräfte während des Einsatzes. Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Beschäftiger verursacht werden.
9.3 Kein Erfolgsversprechen, keine Eignungsgarantie
Der Überlasser übernimmt keine Garantie und keine Haftung dafür, dass eine überlassene Arbeitskraft den fachlichen, körperlichen oder persönlichen Anforderungen des Beschäftigers entspricht, bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt oder eine bestimmte Produktivität erreicht. Etwaige Mängel in der Eignung begründen keinen Schadenersatz- oder Gewährleistungsanspruch.
9.4 Haftungsausschluss bei Arbeitnehmerschutzverstößen
Für Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie sonstige Schäden, die im Betrieb des Beschäftigers eintreten, haftet ausschließlich der Beschäftiger, der gemäß § 6 Abs. 1 AÜG die vollständige Verantwortung für den Arbeitnehmerschutz am Einsatzort trägt.
9.5 Kein Verzicht auf gesetzlich zwingende Ansprüche
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Haftungsansprüche, die auf vorsätzlichem Handeln beruhen und nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden dürfen, bleiben von diesem Ausschluss unberührt.
§10 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen — insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Preise, Mitarbeiterdaten und Kundendaten — streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Der Beschäftiger verpflichtet sich, überlassene Arbeitskräfte über die in seinem Betrieb geltenden Geheimhaltungspflichten zu informieren, und stellt sicher, dass diese entsprechende Vertraulichkeitserklärungen abgeben, sofern dies betrieblich erforderlich ist.
§11 Datenschutz
Beide Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsbeziehung ausschließlich auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2018). Der Beschäftiger darf die ihm im Rahmen der Überlassung zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Arbeitskräfte (Name, Qualifikation, Gesundheitsdaten soweit erforderlich) ausschließlich zum Zweck der Koordination des Arbeitseinsatzes verwenden und nicht an Dritte weitergeben. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Überlassers.
§12 Höhere Gewalt
Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern diese auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen (höhere Gewalt), insbesondere auf Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen oder Krieg. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und den voraussichtlichen Wegfall eines solchen Ereignisses zu informieren.
§13 Änderungen der AGB
Der Überlasser behält sich vor, diese AGB mit angemessener Vorankündigungsfrist von mindestens vier Wochen zu ändern. Änderungen werden dem Beschäftiger schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Beschäftiger den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf dieses Widerspruchsrecht wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
§14 Schlussbestimmungen
14.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. E-Mails gelten als schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, sofern keine notarielle Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben ist.
14.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, Graz vereinbart. Zuständig ist das Landesgericht für ZRS Graz.
14.4 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Beschäftigers ist der Geschäftssitz des Überlassers in Hart bei Graz.
Gesetzliche Grundlagen
AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) · ABGB · UGB · ASchG · DSGVO · DSG 2018 · KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
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